Modelo 210 Ratgeber

Modelo 210 für Eigentümer aus dem Vereinigten Königreich: Was nach dem Brexit gilt

Steuerlich im UK ansässige Eigentümer einer Spanien-Immobilie zahlen derzeit 24 % Modelo 210 – ohne Kostenabzug. Was nach dem Brexit gilt, welche Fristen gelten und was häufig falsch gemacht wird.

Hanns-Christopher DeppeAktualisiert: Juni 2026

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Modelo 210 Ratgeber

Modelo 210 für Eigentümer aus dem Vereinigten Königreich: Die Kurzantwort

Wer steuerlich im Vereinigten Königreich ansässig ist und eine Immobilie in Spanien besitzt, wird für Zwecke des spanischen IRNR seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich wie ein in einem Drittstaat Ansässiger behandelt. Das bedeutet derzeit 24 % Steuersatz — und bei Vermietung kein Kostenabzug. Die Modelo 210 Pflicht läuft weiter, unabhängig vom Brexit.


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Brexit auf einen Blick

Vor Brexit Seit 2021
Steuersatz 19 % 24 %
Vermietung Kostenabzug möglich Kein Kostenabzug
Regelung EU-Ansässiger Drittstaat

Welche Steuern zahlen Briten in Spanien?

Nicht die Staatsangehörigkeit entscheidet — sondern die steuerliche Ansässigkeit. Das ist einer der häufigsten Irrtümer, den wir bei Fiscaro beobachten.

Wichtig: Ein britischer Pass allein sagt nichts über den Steuersatz. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat, zahlt 19 % — unabhängig vom Pass. Maßgeblich ist ausschließlich, wo die steuerliche Ansässigkeit liegt.

Für steuerlich im UK ansässige Eigentümer gilt seit 2021:

  • Steuersatz: derzeit 24 %
  • Vermietungseinkünfte: Bruttoprinzip — kein Kostenabzug
  • Keine Anwendung der steuerlichen Begünstigungen für EU-/EWR-Ansässige

Was der Brexit steuerlich geändert hat

Bis Ende 2020 galten steuerlich im UK ansässige Eigentümer wie EU-Bürger: 19 % Steuersatz, Nettoprinzip bei Vermietung.

Seit dem Ende der Brexit-Übergangsphase zum 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich für Zwecke des spanischen IRNR als Drittstaat. Konkret:

  • Steuersatz: derzeit 24 % (statt 19 %)
  • Vermietung: Bruttoprinzip — kein Kostenabzug
  • Die steuerlichen Begünstigungen für EU-/EWR-Ansässige gelten nicht mehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich hebt die spanische Steuerpflicht für spanische Immobilien nicht auf.


Eigennutzung: Renta imputada

Wer seine spanische Immobilie selbst nutzt oder leer stehen lässt, muss jährlich eine renta imputada — ein fiktives Einkommen — versteuern. Grundlage ist der valor catastral (Katasterwert), der auf dem IBI-Bescheid (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) steht.

Berechnung:

Schritt Formel
Bemessungsgrundlage Valor catastral × 1,1 % oder 2,0 %
Steuerbetrag Bemessungsgrundlage × 24 %

Der Faktor ist 1,1 %, wenn der Katasterwert ab dem 01.01.2012 neu festgesetzt wurde — maßgeblich ist das Año de revisión auf dem IBI-Bescheid. Liegt die Revision vor dem 01.01.2012, gilt 2,0 % (Grundlage: DA 55 LIRPF / AEAT Manual Renta 2025 §7.3.4). Ohne IBI-Bescheid lässt sich das nicht zuverlässig bestimmen.

Frist: 31. Dezember des Folgejahres — für 2025 also bis 31.12.2026. Ab Steuerjahr 2026: 1. April – 31. Dezember des Folgejahres (Orden HAC/623/2026).


Rechenbeispiel: Port Andratx

Ein im UK steuerlich ansässiges Ehepaar besitzt gemeinsam eine Ferienwohnung in Port Andratx. Valor catastral: 180.000 €. Letzte Revision: 2019 — Faktor 1,1 %. Reine Eigennutzung.

Da die Immobilie je 50 % auf beide Eigentümer aufgeteilt ist, gibt jeder eine separate Modelo 210 ab. Gemeinsame Erklärungen gibt es nicht — auch nicht für Ehepaare.

Je Eigentümer (50 % Anteil):

Position Betrag
Valor catastral (50 %) 90.000 €
× 1,1 % 990 €
× 24 % 237,60 €

Beide zusammen: 475,20 € pro Jahr — für eine reine Eigennutzungsimmobilie.


Wie berechnet sich die Modelo 210 nach dem Brexit?

Bei Vermietung schlägt der Unterschied am härtesten durch. EU- und EWR-Ansässige ziehen Werbungskosten ab und zahlen 19 % auf den Nettobetrag. Steuerlich im UK ansässige Eigentümer zahlen derzeit 24 % auf die vollen Brutto-Mieteinnahmen — ohne Abzug. Plattformgebühren (Airbnb), Versicherungen, Reparaturen: alles nicht abzugsfähig.

Vergleich:

EU/EWR UK-ansässig
Steuersatz 19 % 24 %
Bemessungsgrundlage Netto Brutto
Airbnb-Gebühr abziehbar
Reparaturen abziehbar
Versicherung abziehbar

Frist Vermietung: Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ab dem Steuerjahr 2024 sieht die AEAT unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine jährliche Erklärung vor — Abgabe innerhalb der ersten 20 Kalendertage im Januar des Folgejahres (für 2024 also Januar 2025, für 2025 Januar 2026) (bis Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026: 1.–20. April des Folgejahres, Orden HAC/623/2026).

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Mischnutzung

Wer teils selbst nutzt und teils vermietet, hat zwei separate Steuerpflichten — eine für die Vermietungseinnahmen, eine für die renta imputada der nicht vermieteten Tage. Beide werden separat eingereicht, mit unterschiedlichen Fristen. Das ergibt bei Mischnutzung mehrere Erklärungen pro Jahr.


Was wir in der Praxis sehen

Drei Fehler begegnen uns bei UK-ansässigen Eigentümern auf Mallorca immer wieder:

Weiterhin 19 % ansetzen. Viele Eigentümer — vor allem jene mit Immobilie seit vor dem Brexit — rechnen noch mit dem alten Satz. In den ersten Jahren nach 2021 wurden die Änderungen nicht immer konsequent umgesetzt. Wer 2021 oder 2022 mit 19 % eingereicht hat, sollte prüfen, ob Nachzahlungen drohen.

Kostenabzug bei Vermietung geltend machen. Das Nettoprinzip gilt seit 2021 nicht mehr. Wer trotzdem Kosten abzieht, riskiert Nachforderungen der AEAT.

Die Modelo 210 ganz vergessen. Besonders bei reiner Eigennutzung — die Steuerpflicht gilt auch wenn die Immobilie das ganze Jahr leersteht. Die AEAT gleicht das über Katasterdaten ab.


Was bedeutet das konkret?

  • Modelo 210 Pflicht bleibt — unabhängig vom Brexit
  • Derzeit 24 % seit 01.01.2021
  • Bei Vermietung: keine Kosten abziehbar
  • Jeder Miteigentümer: separate Erklärung
  • Frist Eigennutzung: 31. Dezember des Folgejahres (bis Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026: 1. April – 31. Dezember des Folgejahres)
  • Mit 19 % seit 2021 eingereicht? Gestor kontaktieren

FAQ

Muss ich als steuerlich im UK ansässige Person weiter Modelo 210 einreichen? Ja. Der Brexit hat die Steuerpflicht nicht aufgehoben — nur Steuersatz und Bemessungsgrundlage bei Vermietung geändert.

Ich habe einen britischen Pass, lebe aber in Deutschland. Welcher Steuersatz gilt? 19 %. Entscheidend ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht der Pass. Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist, zahlt als EU-Ansässiger 19 %.

Gilt der 24 % Steuersatz auch wenn ich dauerhaft in Spanien lebe? Nein. Wer steuerlich in Spanien ansässig ist, ist Resident — und gibt keine Modelo 210 ab.

Kann ich als UK-ansässiger Eigentümer Kosten bei Vermietung abziehen? Nein. Seit dem 01. Januar 2021 gilt das Bruttoprinzip — keine Werbungskosten, keine Plattformgebühren, keine Reparaturen.

Kann ich trotz 24 % eine Steuererstattung erhalten? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn beim Immobilienverkauf die 3 % Einbehaltung (retención) die tatsächliche Steuerschuld übersteigt oder es zu einer Doppelzahlung gekommen ist, besteht eine Erstattungsmöglichkeit.

Was passiert wenn ich die Modelo 210 nicht einreiche? Die AEAT erkennt fehlende Erklärungen über Katasterdaten. Es fallen Säumniszuschläge (recargos) nach Art. 27 LGT an: 1 % pro angefangenem Monat bis 12 Monate, ab 12 Monaten 15 % — zuzüglich Verzugszinsen.

Gilt das auch für Schottland, Wales und Nordirland? Ja. Das gesamte Vereinigte Königreich gilt seit 2021 als Drittstaat.

Ist ein Steuerberater Pflicht? Nein. Für unkomplizierte Eigennutzungsfälle ist die Selbsteinreichung gut möglich. Bei Vermietung oder Mischnutzung empfiehlt sich eine Erstberatung.


Verwandte Fragen

Quellen

  • AEAT — Impuesto sobre la Renta de no Residentes (IRNR), Ley 5/2004
  • Ley 11/2021 — Säumniszuschläge (Art. 27 LGT)
  • Dirección General de Tributos — consultas vinculantes sobre el tratamiento del Reino Unido tras el Brexit
  • Catastro Inmobiliario — IBI-Bescheid als Grundlage für Valor catastral und Año de revisión

Fazit

Derzeit 24 % statt 19 %, kein Kostenabzug bei Vermietung — der Brexit hat UK-ansässige Eigentümer in Spanien steuerlich deutlich schlechter gestellt. Wer das nicht weiß, zahlt zu viel oder zu wenig. Beides ist vermeidbar.

Für einfache Eigennutzungsfälle ist die Modelo 210 gut selbst zu erledigen. Bei Vermietung lohnt sich ein genauer Blick auf die Zahlen.

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Letzte Prüfung: Juni 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Hanns-Christopher Deppe

Hanns-Christopher Deppe

Gründer von Fiscaro · Immobilienökonom & Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) · Makler auf Mallorca

Hanns-Christopher lebt seit über 15 Jahren auf Mallorca und hat Hunderte von Nicht-Residenten bei ihrer spanischen Steuersituation begleitet. Er gründete Fiscaro, um den Modelo 210 Prozess so einfach wie möglich zu machen.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.

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