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Modelo 210 nach dem Brexit — was gilt für britische Eigentümer?
Seit dem 1. Januar 2021 — dem Ende der Brexit-Übergangsphase — gelten britische Staatsangehörige für spanische Steuerzwecke als Drittstaatsangehörige. Der IRNR-Steuersatz stieg damit von 19 % auf 24 %. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Diese Sätze gelten für laufende Einkünfte — Eigennutzung und Vermietung. Für Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf gelten abweichende Regelungen. Die Änderung betrifft alle britischen Eigentümer spanischer Immobilien, unabhängig davon, wann die Immobilie erworben wurde. Es gibt keinen Bestandsschutz für vor dem Brexit gekaufte Immobilien — der Satz richtet sich nach der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Steuererklärung, nicht nach dem Kaufdatum. Bei Vermietung kommt ein weiterer Nachteil hinzu: Unter der aktuell geltenden Gesetzeslage (Art. 24 LIRNR) können Drittstaatsangehörige keine Werbungskosten abziehen. Die 24 % werden auf die Bruttomieteinnahmen berechnet. Für EU-Bürger gelten dagegen 19 % auf den Nettobetrag nach Abzug. Die Audiencia Nacional hat jedoch am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 TFUE) verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Eine individuelle Beratung durch einen Asesor Fiscal wird empfohlen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien besteht weiterhin — es wurde durch den Brexit nicht aufgehoben. Spanien hat das Besteuerungsrecht für spanische Immobilieneinkünfte, die in Spanien gezahlte Steuer wird in Großbritannien angerechnet. Fristen: Imputierte Einkünfte bis 31. Dezember des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026), Mieteinnahmen bis 20. Januar des Folgejahres. Diese Fristen gelten unverändert — der Brexit hat die Fristen nicht beeinflusst, nur den Steuersatz und den Werbungskostenabzug. Britische Eigentümer auf Mallorca, der Costa del Sol und den Kanaren sind von dieser Änderung besonders betroffen — sie stellen eine der größten Käufergruppen.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.