Länderspezifisch
Gilt für UK-Bürger nach dem Brexit der EU- oder Nicht-EU-Steuersatz?
Eindeutig der Nicht-EU-Satz von 24 %. Seit dem 1. Januar 2021 gelten britische Staatsangehörige für das spanische IRNR als Drittstaatsangehörige — ohne Ausnahme und ohne Bestandsschutz. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Diese Sätze gelten für laufende Einkünfte — Eigennutzung und Vermietung. Für Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf gelten abweichende Regelungen. Das ist ein häufiger Irrtum unter britischen Eigentümern. Viele gehen davon aus, dass für vor dem Brexit erworbene Immobilien weiterhin der EU-Satz von 19 % gilt. Das ist nicht der Fall. Der anwendbare Steuersatz richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Eigentümers zum Zeitpunkt der Steuererklärung — nicht nach dem Kaufdatum der Immobilie. Die praktische Auswirkung ist erheblich, besonders bei Vermietung. Ein EU-Bürger mit 20.000 € Mieteinnahmen und 8.000 € abzugsfähigen Kosten zahlt 19 % auf 12.000 € = 2.280 €. Ein britischer Eigentümer mit identischen Einnahmen und Kosten zahlt unter aktueller Gesetzeslage 24 % auf 20.000 € (brutto, kein Kostenabzug) = 4.800 € — mehr als das Doppelte. Die Audiencia Nacional hat am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss vom Werbungskostenabzug gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 TFUE) verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Eine individuelle Beratung durch einen Asesor Fiscal wird empfohlen. Bei imputierten Einkünften (Eigennutzung/Leerstand) ist der Unterschied kleiner, aber vorhanden: 24 % statt 19 % auf denselben imputierten Betrag. Bei einem Katasterwert von 200.000 € und dem 1,1 %-Faktor bedeutet das 528 € statt 418 € — eine Differenz von 110 € pro Jahr.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.