Modelo 210 Ratgeber

Plusvalía Municipal: Wertzuwachssteuer beim Verkauf einer Immobilie auf Mallorca

Immobilie auf Mallorca verkauft? So funktioniert die Plusvalía municipal für Nichtresidenten — mit Berechnungsmethoden, Abgrenzung zu Modelo 210/211 und Rechenbeispiel.

Christopher DeppeAktualisiert: Juli 2026

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Plusvalía Municipal — Die Kurzantwort

Beim Verkauf einer Immobilie auf Mallorca fällt neben der spanischen Kapitalertragsteuer (über Modelo 210/211) häufig eine weitere, unabhängige Steuer an: die Plusvalía municipal (offiziell IIVTNU — Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana). Diese kommunale Steuer erfasst ausschließlich die Wertsteigerung des Grundstücks (nicht des Gebäudes) seit dem letzten Eigentümerwechsel. Wichtig für Nichtresidenten: Bei entgeltlicher Übertragung (Verkauf) durch eine nicht in Spanien ansässige natürliche Person tritt der Käufer als sustituto del contribuyente in die steuerlichen Pflichten ein — die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde verschiebt sich also praktisch auf die Käuferseite.

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Was wird besteuert — und was nicht?

Die Plusvalía besteuert ausschließlich den Bodenwert, nicht den Wert des Gebäudes. Die Bemessungsgrundlage leitet sich aus dem im IBI-Bescheid ausgewiesenen Bodenanteil des Katasterwerts ab.

Wichtige Grundregel seit der Reform 2021: Liegt nach den gesetzlichen Vergleichsregeln keine tatsächliche Wertsteigerung des Grundstücksanteils vor, ist der Vorgang nicht steuerbar. Bei bebauten Immobilien wird dafür die Wertentwicklung anteilig auf den Bodenwert umgerechnet. Die fehlende Wertsteigerung muss erklärt und mit Erwerbs- und Veräußerungsurkunde belegt werden. Das ist eine ausdrückliche Nichtsteuerbarkeit, keine bloße Befreiung.

Zwei Berechnungsmethoden

Nach dem Urteil des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) von 2021 gibt es zwei alternative Berechnungsmethoden:

1. Objektive Methode (método objetivo)

Der Bodenwert aus dem Katasterwert wird mit einem gesetzlich festgelegten Koeffizienten multipliziert, der von der Besitzdauer abhängt.

Formel: Bodenwert × Koeffizient (nach Besitzdauer) × Gemeindesatz = Steuerbetrag

Die Gemeinden können in ihrer Ordenanza fiscal eigene Koeffizienten festlegen, dürfen dabei aber die gesetzlichen Höchstkoeffizienten nicht überschreiten. Für 8 Jahre Besitzdauer liegt der aktuelle gesetzliche Höchstkoeffizient bei 0,19. Vor Verkaufsabschluss sollten die aktuellen Sätze und Koeffizienten bei der zuständigen Gemeinde verifiziert werden, da sie sich ändern können.

2. Reale Methode (método real)

Bei bebauten Immobilien wird die tatsächliche Wertsteigerung nur anteilig dem Grundstück zugerechnet. Dafür wird das Verhältnis des Bodenwerts laut Kataster zum gesamten Katasterwert herangezogen. Kosten und Steuern des Kaufs oder Verkaufs werden für diese Plusvalía-Berechnung grundsätzlich nicht abgezogen.

Formel: (Verkaufspreis − Kaufpreis) × (Bodenwert laut Kataster ÷ gesamter Katasterwert) = Bemessungsgrundlage; darauf der Gemeindesatz

Wichtig: Seit der Reform 2021 kann der Steuerpflichtige verlangen, dass statt der objektiven Methode die tatsächliche Wertsteigerung angesetzt wird, wenn diese niedriger ist. Dafür müssen Kauf- und Verkaufswerte nachgewiesen werden. In der Praxis sollte daher immer geprüft werden, ob die reale Methode günstiger ist und ob sie gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden muss.

Steuersätze auf Mallorca

Die Plusvalía ist eine rein kommunale Steuer — Satz und Koeffizienten variieren je nach Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von 30 %. Viele Mallorca-Gemeinden bewegen sich nahe am gesetzlichen Höchstsatz, die konkrete Belastung hängt aber von der jeweiligen Ordenanza fiscal und den kommunalen Koeffizienten ab. Vor Verkaufsabschluss sollten die aktuellen Sätze bei der zuständigen Gemeinde (z. B. Palma, Calvià) verifiziert werden, da sie sich jährlich ändern können.

Wer zahlt die Plusvalía bei Nichtresidenten?

Bei einem Verkauf durch eine nicht in Spanien ansässige natürliche Person gilt der Käufer gegenüber der Gemeinde als sustituto del contribuyente. Er tritt also für die Abwicklung der Plusvalía municipal in die Pflichtstellung ein — unabhängig davon, wer die Steuer wirtschaftlich trägt. In der Praxis wird häufig vertraglich vereinbart, dass ein geschätzter Plusvalía-Betrag beim Notartermin vom Kaufpreis einbehalten oder anderweitig abgesichert wird. Das ist jedoch eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer und sollte ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt werden. Diese Regel gilt für nichtresidente natürliche Personen als Verkäufer — bei anderen Verkäuferstrukturen (z. B. Gesellschaften) gelten gesonderte Regeln.

Übertragungsart Regulärer Steuerschuldner Bei nichtresidenten natürlichen Personen
Verkauf (entgeltlich) Verkäufer Käufer tritt als sustituto del contribuyente ein
Erbschaft/Schenkung (unentgeltlich) Erwerber (Erbe/Beschenkter) Erwerber (keine Änderung)

Rechenbeispiel: Verkauf in Calvià

Situation: Ein deutsches Ehepaar verkauft eine vor 8 Jahren erworbene Immobilie in Calvià. Kaufpreis damals: 500.000 €. Verkaufspreis heute: 750.000 €. Bodenanteil am Katasterwert: 40 %, Katasterwert gesamt 200.000 € (davon 80.000 € Bodenwert).

Methode objektiv:

Angabe Wert
Bodenwert (Katasterwert-Anteil) 80.000 €
Koeffizient (Besitzdauer 8 Jahre, aktuelle Höchsttabelle) bis zu 0,19
Bemessungsgrundlage 80.000 € × 0,19 = 15.200 €
Gemeindesatz 30 %
Steuer (Methode objektiv) 4.560 €

Methode real:

Angabe Wert
Wertsteigerung gesamt 750.000 € − 500.000 € = 250.000 €
Bodenanteil (40 %) 100.000 €
Gemeindesatz 30 %
Steuer (Methode real) 30.000 €

In diesem Beispiel ist die objektive Methode deutlich günstiger (4.560 € vs. 30.000 €). Die konkreten Koeffizienten variieren nach Gemeinde und Ordenanza fiscal und sollten vor einem tatsächlichen Verkauf verifiziert werden.

Abgrenzung: Plusvalía vs. Modelo 210/211

Verkäufer verwechseln häufig zwei völlig unabhängige Steuern:

Steuer Was wird besteuert Wer erhebt
Plusvalía municipal (IIVTNU) Wertsteigerung des Grundstücks Gemeinde
Modelo 210 (Ganancia patrimonial) Gesamter Veräußerungsgewinn (Grundstück + Gebäude) Staatliche AEAT
Modelo 211 3 %-Quellensteuer als Vorauszahlung auf die Modelo-210-Steuerschuld Staatliche AEAT

Beide Steuerarten — Plusvalía und die Modelo-210-Kapitalertragsteuer — sind unabhängig und parallel zu entrichten. Die Zahlung der einen ersetzt nicht die andere.

Fristen

Bei Verkäufen und anderen Übertragungen unter Lebenden beträgt die Frist grundsätzlich 30 Werktage ab Übertragung. Bei Erbschaften beträgt sie sechs Monate ab Todestag und kann auf Antrag auf bis zu ein Jahr verlängert werden.

Was wir in der Praxis sehen

Bei Fiscaro beobachten wir bei Immobilienverkäufen regelmäßig folgende Muster:

  1. Plusvalía und Ganancia patrimonial werden verwechselt: Viele Verkäufer gehen davon aus, mit der 3-%-Retención (Modelo 211) sei bereits alles abgegolten — die Plusvalía wird komplett übersehen, bis die Gemeinde sich meldet.

  2. Die Nichtsteuerbarkeit bei Verlustverkäufen wird nicht geltend gemacht: Wer eine Immobilie ohne tatsächliche Wertsteigerung des Grundstücksanteils verkauft, zahlt oft trotzdem Plusvalía, weil dies nicht aktiv erklärt und belegt wird.

  3. Die günstigere Berechnungsmethode wird nicht überprüft: Nicht jede Gemeinde berechnet automatisch die reale Methode — eine eigene Vergleichsrechnung und ggf. ein aktiver Antrag lohnen sich in vielen Fällen.

Was bedeutet das konkret für Verkäufer?

  • Vor dem Verkauf prüfen, ob überhaupt eine Wertsteigerung des Grundstücksanteils vorliegt
  • Bei fehlender Wertsteigerung: aktiv die Nichtsteuerbarkeit erklären und mit Kauf-/Verkaufsurkunde belegen
  • Beide Berechnungsmethoden vergleichen und die reale Methode aktiv geltend machen, falls günstiger
  • Bei Verkauf als nichtresidente natürliche Person: klären, wie die Zahlungspflicht (sustituto del contribuyente auf den Käufer) vertraglich zwischen den Parteien geregelt wird
  • Plusvalía und Modelo 210/211 als getrennte, parallel zu erfüllende Pflichten einplanen
  • Fristen beachten: 30 Werktage bei Verkauf, 6 Monate bei Erbschaft

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Häufige Fehler bei der Plusvalía municipal

  1. Plusvalía mit der Kapitalertragsteuer verwechselt — beide sind unabhängige, parallel zu zahlende Steuern
  2. Nichtsteuerbarkeit bei Verlustverkäufen nicht geltend gemacht — führt zu unnötiger Steuerzahlung
  3. Nur die objektive Berechnungsmethode akzeptiert, ohne die reale Methode prüfen zu lassen
  4. Zahlungspflicht bei Verkauf als Nichtresident nicht vertraglich geregelt — führt zu Streit zwischen Käufer und Verkäufer über die wirtschaftliche Tragung
  5. Frist zur Einreichung verpasst — führt zu Zuschlägen der Gemeinde

FAQ

Muss ich Plusvalía zahlen, wenn ich die Immobilie mit Verlust verkaufe? Nein — liegt keine tatsächliche Wertsteigerung des Grundstücksanteils vor, ist der Vorgang nicht steuerbar. Diese fehlende Wertsteigerung muss aber aktiv erklärt und mit Kauf- und Verkaufsurkunde belegt werden.

Ist die Plusvalía dasselbe wie die 3-%-Retención beim Verkauf? Nein. Die 3-%-Retención (Modelo 211) ist eine Vorauszahlung auf die staatliche Kapitalertragsteuer (Modelo 210). Die Plusvalía municipal ist eine völlig separate, kommunale Steuer auf die Wertsteigerung des Grundstücks.

Wer zahlt die Plusvalía, wenn ich als Nichtresident verkaufe? Wenn Sie als nicht in Spanien ansässige natürliche Person verkaufen, tritt der Käufer gegenüber der Gemeinde als sustituto del contribuyente in Ihre Pflichten ein. Wer die Steuer wirtschaftlich trägt, wird in der Praxis meist vertraglich zwischen Käufer und Verkäufer geregelt.

Kann ich wählen, welche Berechnungsmethode angewendet wird? Sie können verlangen, dass die reale Methode angesetzt wird, wenn diese für Sie günstiger ist als die objektive Methode — dafür müssen Sie Kauf- und Verkaufswerte nachweisen und dies gegenüber der Gemeinde geltend machen.

Fällt Plusvalía auch bei einer Erbschaft an? Ja — bei unentgeltlicher Übertragung durch Erbschaft ist der Erbe Steuerschuldner. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu geerbten Immobilien.

Wie hoch ist der Steuersatz auf Mallorca? Viele Gemeinden bewegen sich nahe am gesetzlichen Höchstsatz von 30 %. Die genauen Sätze und Koeffizienten sollten vor Verkaufsabschluss bei der jeweiligen Gemeinde verifiziert werden.

Quellen

  • Real Decreto Legislativo 2/2004 (Ley Reguladora de las Haciendas Locales, IIVTNU), Art. 104–110
  • Real Decreto-ley 26/2021 (Einführung der zwei Berechnungsmethoden nach dem Verfassungsgerichtsurteil 2021)
  • Tribunal Constitucional, Urteil vom Oktober 2021 zur Verfassungswidrigkeit der alten Berechnungsmethode
  • Kommunale Verordnungen (Ordenanzas Fiscales) der jeweiligen Gemeinde, z. B. Palma, Calvià

Fazit

Die Plusvalía municipal ist eine eigenständige, oft übersehene Steuer beim Immobilienverkauf auf Mallorca — unabhängig von der Kapitalertragsteuer über Modelo 210/211. Wer die Nichtsteuerbarkeit bei fehlender Wertsteigerung aktiv geltend macht und die reale Wertentwicklung dokumentiert, um zu prüfen, ob die reale Methode günstiger ist, kann unnötige Zahlungen vermeiden.

Fiscaro unterstützt Sie bei der laufenden Modelo-210-Abwicklung — für die Plusvalía municipal empfehlen wir die Rücksprache mit einer lokalen Gestoría, da die Berechnung gemeindespezifisch ist.

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Hanns-Christopher Deppe

Hanns-Christopher Deppe

Gründer von Fiscaro · Immobilienökonom & Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) · Makler auf Mallorca

Hanns-Christopher lebt seit über 15 Jahren auf Mallorca und hat Hunderte von Nicht-Residenten bei ihrer spanischen Steuersituation begleitet. Er gründete Fiscaro, um den Modelo 210 Prozess so einfach wie möglich zu machen.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.

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