Kernfragen
Wer muss in Spanien das Modelo 210 einreichen?
Einreichungspflichtig ist jede natürliche oder juristische Person, die in Spanien nicht steuerlich ansässig ist und dort Einkünfte erzielt oder eine Immobilie besitzt. In der Praxis betrifft das vor allem: Deutsche, Österreicher, Schweizer, Briten und andere Nationalitäten, die in Spanien ein Ferienhaus, eine Finca oder eine Eigentumswohnung besitzen — unabhängig davon, ob sie die Immobilie vermieten oder nicht. Auch wer die Immobilie das ganze Jahr leer stehen lässt, ist steuerpflichtig. Die entscheidende Frage ist der steuerliche Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit. Die 183-Tage-Regel ist das wichtigste Kriterium: Wer weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien lebt, gilt in der Regel als Nichtresident. Daneben können aber auch der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen oder familiäre Bindungen zur steuerlichen Ansässigkeit in Spanien führen. Jeder Miteigentümer muss eine eigene Erklärung einreichen. Gehört eine Immobilie einem Ehepaar je zur Hälfte, sind das zwei separate Modelo-210-Erklärungen — eine pro Person und pro Eigentumsanteil. Ausnahmen gibt es für Immobilien in den Foral-Gebieten: Álava, Guipúzcoa, Vizcaya (Baskenland) und Navarra haben eigene Steuerregime und fallen nicht unter das staatliche Modelo 210. Dort ist direkt die jeweilige Diputación Foral zuständig. Für alle anderen spanischen Provinzen — also die Balearen, die Kanaren, Katalonien, Andalusien, Madrid und alle weiteren — gilt das Modelo 210 uneingeschränkt.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.