Kernfragen
Bin ich als Nichtresident in Spanien steuerpflichtig?
Ja — wer in Spanien eine Immobilie besitzt, ist dort beschränkt steuerpflichtig, auch wenn er nie einen Fuß ins Land setzt. Beschränkte Steuerpflicht bedeutet: Spanien besteuert nur die Einkünfte, die einen direkten Bezug zu Spanien haben. Das weltweite Einkommen bleibt außen vor. Konkret relevant sind für Immobilieneigentümer: Mieteinnahmen aus der spanischen Immobilie, das imputierte Einkommen bei Eigennutzung oder Leerstand, und Veräußerungsgewinne beim Verkauf. Viele Eigentümer glauben, dass sie keine Steuern zahlen müssen, weil sie die Immobilie nicht vermieten. Das ist falsch. Auch eine leerstehende oder ausschließlich selbst genutzte Immobilie löst eine Steuerpflicht aus — über das sogenannte imputierte Einkommen, das auf Basis des Katasterwerts berechnet wird. Wichtig ist die Abgrenzung zum steuerlichen Residenten: Die 183-Tage-Regel ist das wichtigste Kriterium für die steuerliche Ansässigkeit. Wer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien lebt, gilt in der Regel als Steuerresident. Daneben können aber auch der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen oder familiäre Bindungen zur steuerlichen Ansässigkeit führen — und wer dann dort den Mittelpunkt hat, reicht das Modelo 100 ein, nicht das Modelo 210. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können die Steuerlast reduzieren oder anrechenbar machen. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben jeweils ein DBA mit Spanien. Das bedeutet in der Regel: Die in Spanien gezahlte Steuer wird im Heimatland angerechnet, nicht doppelt erhoben. Die Pflicht zur Einreichung des Modelo 210 in Spanien bleibt davon unberührt.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.