Kernfragen

Gibt es Ausnahmen von der Modelo-210-Pflicht?

Echte Ausnahmen sind selten — aber es gibt einige Situationen, in denen das Modelo 210 nicht einzureichen ist oder eine andere Regelung greift. Erstens: Foral-Gebiete. Immobilien in Álava, Guipúzcoa, Vizcaya (Baskenland) und Navarra fallen nicht unter das nationale Modelo 210. Dort gelten eigene Steuergesetze der jeweiligen Diputación Foral. Zweitens: Steuerliche Ansässigkeit in Spanien. Wer in Spanien steuerlich resident ist, reicht das Modelo 100 ein — nicht das Modelo 210. Drittens: Bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen. In sehr seltenen Fällen kann ein DBA die ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat vorsehen. Bei Immobilieneinkünften ist das die Ausnahme — die meisten DBAs weisen Spanien das Besteuerungsrecht zu. Viertens: Veräußerungsgewinne mit Verlust. Wer beim Verkauf einen Verlust erzielt, schuldet keine Steuer — muss aber trotzdem eine Erklärung einreichen, um den Anspruch auf Rückerstattung der einbehaltenen 3 % (Modelo 211) geltend zu machen. Fünftens: Diplomatische Exemptionen. Bestimmte Diplomaten und internationale Beamte können von der spanischen Steuerpflicht ausgenommen sein — Einzelfälle mit spezifischen rechtlichen Voraussetzungen. Für die weit überwiegende Mehrheit der Ferienhausbesitzer aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz gilt: Ausnahmen greifen nicht. Das Modelo 210 ist einzureichen.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.