Länderspezifisch

Verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen die Nichtresidentensteuer?

In der Regel nein — jedenfalls nicht bei Immobilieneinkünften. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, die Spanien abgeschlossen hat, weisen Spanien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus auf spanischem Territorium gelegenen Immobilien ausdrücklich zu. Das gilt für die DBAs mit Deutschland, Österreich, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, den USA, den Niederlanden, Frankreich, Schweden und praktisch allen anderen relevanten Ländern. Das DBA verhindert nicht die spanische Steuer — es verhindert die doppelte Besteuerung derselben Einkünfte. Der übliche Mechanismus ist die Anrechnung oder nationale Entlastung: Spanien besteuert die Immobilieneinkünfte über das Modelo 210. Der Eigentümer gibt diese Einkünfte zusätzlich in seiner Heimat-Steuererklärung an. Das Heimatland berücksichtigt die in Spanien gezahlte Steuer — es wird nicht doppelt gezahlt, aber beide Länder behalten ihre Einreichungspflichten. Ein häufiger Irrtum: Eigentümer glauben, dass das DBA sie von der Einreichung des Modelo 210 in Spanien befreit, weil sie in ihrem Heimatland Steuern zahlen. Das ist falsch. Das DBA regelt die Zuordnung und Anrechnung — nicht die Befreiung. Die Pflicht zur Einreichung und Zahlung in Spanien bleibt bestehen. Eine theoretische Ausnahme: Einige wenige DBAs verwenden für bestimmte Einkunftsarten die Befreiungsmethode statt der Anrechnungsmethode. Bei dieser Methode stellt das Heimatland die Einkünfte vollständig frei. Für Immobilieneinkünfte ist das jedoch äußerst selten — die weit überwiegende Mehrheit der DBAs weist Spanien das Besteuerungsrecht zu und sieht im Heimatland eine Anrechnung vor. Für die Praxis gilt: Wer eine Immobilie in Spanien besitzt und nicht dort steuerlich ansässig ist, muss das Modelo 210 einreichen — unabhängig davon, ob ein DBA existiert. Das DBA sichert lediglich, dass die spanische Steuer im Heimatland berücksichtigt wird.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.