Länderspezifisch

Modelo 210 für Schweizer — welcher Steuersatz gilt?

Die Schweiz ist kein EU- und kein EWR-Mitglied — Schweizer Eigentümer zahlen daher den Drittstaaten-Steuersatz von 24 %, nicht die 19 %, die für EU-Bürger gelten. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Diese Sätze gelten für laufende Einkünfte — Eigennutzung und Vermietung. Für Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf gelten abweichende Regelungen. Der höhere Satz gilt sowohl für imputierte Einkünfte aus Eigennutzung oder Leerstand als auch für Mieteinnahmen. Bei Vermietung kommt ein weiterer Nachteil hinzu: Unter der aktuell geltenden Gesetzeslage (Art. 24 LIRNR) ist für Drittstaatsangehörige kein Werbungskostenabzug möglich — die 24 % werden auf die Bruttomieteinnahmen berechnet, nicht auf den Nettobetrag nach Abzug. Die Audiencia Nacional hat jedoch am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 TFUE) verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Eine individuelle Beratung durch einen Asesor Fiscal wird empfohlen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Spanien ist vorhanden und regelt die Zuordnung: Spanien hat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus spanischen Immobilien. Die in Spanien gezahlte IRNR wird in der Schweiz auf die kantonale und Bundessteuerschuld angerechnet — Doppelbesteuerung wird vermieden, aber die Einreichungspflicht in Spanien bleibt bestehen. Ein praktisches Beispiel: Ein Schweizer Eigentümer besitzt eine Wohnung in Palma de Mallorca, Katasterwert 150.000 €, Gemeinde mit Bewertung ab 2012, Alleineigentümer, ganzjährig selbst genutzt. Imputiertes Einkommen: 150.000 × 1,1 % = 1.650 €. Steuer: 1.650 × 24 % = 396 €. Einreichungsfrist: 31. Dezember des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026). Zum Vergleich: Ein EU-Bürger mit derselben Immobilie zahlt 1.650 × 19 % = 313,50 €. Schweizer Eigentümer sollten den Justificante — den Einreichungsbeleg des Modelo 210 — für die Schweizer Steuererklärung aufbewahren, um die Anrechnung geltend zu machen.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.