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Modelo 210 bei Vermietung — was muss ich erklären?

Bei Vermietung sind grundsätzlich die tatsächlichen Bruttomieteinnahmen des Steuerjahres als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für in der EU oder im EWR steuerlich Ansässige ist ein Werbungskostenabzug grundsätzlich möglich: IBI, Gemeinschaftskosten, Versicherungsprämien, Hypothekenzinsen und Abschreibung können in der Regel von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden. Der Steuersatz von 19 % wird dann auf den Nettobetrag angewandt. Für Drittstaatsangehörige gilt unter der aktuellen Gesetzeslage (Art. 24 LIRNR) kein Werbungskostenabzug — der Steuersatz von 24 % wird auf die Bruttomieteinnahmen berechnet. Die Audiencia Nacional hat am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss gegen Art. 63 TFUE verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Die Frist für die Einreichung ist der 1. bis 20. Januar des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026). Seit dem Steuerjahr 2024 werden Mieteinnahmen jährlich erklärt — nicht mehr quartalsweise. Jeder Miteigentümer erklärt seinen Anteil an den Mieteinnahmen separat. Eine Einzelauflistung der Mieter ist im Modelo 210 grundsätzlich nicht erforderlich — angegeben werden die Gesamtmieteinnahmen für den Erklärungszeitraum. Mietverträge, Zahlungsnachweise und Belege über abzugsfähige Kosten sollten jedoch für mögliche AEAT-Prüfungen mindestens vier Jahre aufbewahrt werden.

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Modelo 210: Eigennutzung vs. Vermietung

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.