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Modelo 210 bei Ferienvermietung auf Mallorca — Besonderheiten?

Ferienvermietung auf Mallorca führt in der Regel zu einer Mischnutzung — vermietet im Sommer, selbst genutzt oder leerstehend im Rest des Jahres. Das erfordert grundsätzlich zwei Modelo-210-Erklärungen pro Eigentümer: eine für die Mieteinnahmen, eine für das anteilige imputierte Einkommen der nicht vermieteten Tage. Die Mieteinnahmen aus der Ferienvermietung sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. Für EU/EWR-Ansässige ist ein Werbungskostenabzug in der Regel möglich. Für Drittstaatsangehörige gilt unter aktueller Gesetzeslage kein Abzug — die Audiencia Nacional hat am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss gegen Art. 63 TFUE verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Ein wichtiger Punkt: Die Ferienvermietungslizenz (Llicència turística) der Balearen ist vom Steuerrecht zu unterscheiden — sie regelt das Tourismusrecht, nicht die IRNR-Pflicht. Das Fehlen einer Lizenz befreit nicht von der Steuererklärungspflicht. Umgekehrt ersetzt die Lizenz nicht das Modelo 210. Fristen: Mieteinnahmen bis 20. Januar des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026), imputiertes Einkommen für die Eigennutzungstage bis 31. Dezember des Folgejahres.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.