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Modelo 210 bei Ferienvermietung auf Mallorca — Besonderheiten?
Ferienvermietung auf Mallorca führt in der Regel zu einer Mischnutzung — vermietet im Sommer, selbst genutzt oder leerstehend im Rest des Jahres. Das erfordert grundsätzlich zwei Modelo-210-Erklärungen pro Eigentümer: eine für die Mieteinnahmen, eine für das anteilige imputierte Einkommen der nicht vermieteten Tage. Die Mieteinnahmen aus der Ferienvermietung sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. Für EU/EWR-Ansässige ist ein Werbungskostenabzug in der Regel möglich. Für Drittstaatsangehörige gilt unter aktueller Gesetzeslage kein Abzug — die Audiencia Nacional hat am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss gegen Art. 63 TFUE verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Ein wichtiger Punkt: Die Ferienvermietungslizenz (Llicència turística) der Balearen ist vom Steuerrecht zu unterscheiden — sie regelt das Tourismusrecht, nicht die IRNR-Pflicht. Das Fehlen einer Lizenz befreit nicht von der Steuererklärungspflicht. Umgekehrt ersetzt die Lizenz nicht das Modelo 210. Fristen: Mieteinnahmen bis 20. Januar des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026), imputiertes Einkommen für die Eigennutzungstage bis 31. Dezember des Folgejahres.
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→ Saisonale Vermietung auf Mallorca und die Modelo 210Verwandte Fragen
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.