Modelo 210 Ratgeber
Vermögensteuer Spanien: TEAC-Entscheidung 2025 zur autonomen Regelung für Nichtresidenten
TEAC-Resolution vom 24.09.2025 (RG 2959/2023): Drittstaaten-Nichtresidenten können sich auch für offene Jahre vor 2021 auf die autonome Vermögensteuer-Regelung berufen.
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TEAC-Entscheidung zur autonomen Regelung — Die Kurzantwort
Am 24. September 2025 hat das spanische Zentrale Wirtschafts-Verwaltungsgericht (Tribunal Económico-Administrativo Central, TEAC) in seiner Resolution RG 2959/2023 entschieden: Auch Nichtresidenten mit steuerlicher Ansässigkeit in Drittstaaten (außerhalb der EU/EWR) können sich für Vermögensteuer-Erklärungen auf die autonome Regelung ihrer jeweiligen Comunidad Autónoma berufen — und zwar auch für noch offene Steuerjahre vor 2021. Für Eigentümer von Immobilien auf den Balearen kann das erhebliche Rückerstattungsansprüche bedeuten, da der balearische Freibetrag (3.000.000 €) deutlich über dem staatlichen Freibetrag (700.000 €) liegt — sofern das jeweilige Jahr noch nicht verjährt ist.
Der rechtliche Hintergrund: Warum diese Frage überhaupt strittig war
Die spanische Vermögensteuer ist eine abgetretene, regionalisierte Steuer (impuesto cedido). Jede Comunidad Autónoma kann eigene Freibeträge, Steuersätze und Vergünstigungen festlegen. Für Steuerpflichtige mit unbeschränkter Steuerpflicht (Residenten) ist die anwendbare Regelung klar — sie richtet sich nach dem Wohnsitz innerhalb Spaniens.
Für Nichtresidenten (Steuerpflicht nach obligación real, also nur für in Spanien belegenes Vermögen) war lange unklar, ob und wie sie von regionalen Vergünstigungen profitieren können — schließlich haben sie keinen Wohnsitz in einer bestimmten Comunidad Autónoma.
Die gesetzliche Entwicklung:
| Zeitpunkt | Rechtsgrundlage | Wer durfte die autonome Regelung wählen? |
|---|---|---|
| Bis 2014 | — | Nichtresidenten grundsätzlich nicht vorgesehen |
| Ab 2015 | Ley 26/2014 (Disposición adicional cuarta LIP) | Nur EU-/EWR-Ansässige (UK bis 31.12.2020 durch Brexit-Übergangsphase eingeschlossen) |
| Ab Steuerjahr 2021 | Ley 11/2021, in Kraft seit 11.07.2021 | Alle Nichtresidenten, unabhängig vom Wohnsitzstaat |
Die Gesetzesänderung 2021 war eine direkte Reaktion auf ein EuGH-Urteil aus dem Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Rechtssache C-127/12, Urteil vom 03.09.2014), das eine vergleichbare Beschränkung auf EU-/EWR-Ansässige als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) einstufte.
Die offene Frage: Was galt für die Jahre vor 2021?
Hier setzt die TEAC-Entscheidung an. Bis 2024 vertrat das TEAC selbst noch eine restriktive Linie: In früheren Resolutionen vom 12. Dezember 2024 hatte das Gericht die Anwendung der autonomen Regelung für Drittstaaten-Nichtresidenten in vergleichbaren Altfällen noch abgelehnt — mit der Begründung, das Gesetz von 2021 gelte nicht rückwirkend.
Was hat sich am 24.09.2025 geändert?
In der Resolution RG 2959/2023 hat das TEAC seine eigene bisherige Linie ausdrücklich aufgegeben ("cambio de criterio"). Das Gericht stellte fest:
- Das EuGH-Urteil von 2014 zur Erbschaft-/Schenkungsteuer ist nach ständiger Rechtsprechung spanischer Gerichte (u. a. Tribunal Superior de Justicia des Baskenlandes, 14.11.2022; TSJ Asturien, 07.02.2025; TSJ Balearen, 01.02.2023 und 28.06.2023) unmittelbar auch auf die Vermögensteuer übertragbar
- Da die Kapitalverkehrsfreiheit als unmittelbar geltendes EU-Recht bereits vor der spanischen Gesetzesänderung 2021 galt, hätte die Gleichbehandlung von Drittstaaten-Nichtresidenten bereits für frühere Steuerjahre gelten müssen
- Die restriktive Auslegung der alten Fassung der Disposición adicional cuarta LIP (vor der Änderung durch Ley 11/2021) ist daher unanwendbar, soweit sie gegen EU-Recht verstößt
Der konkrete Fall: Ein nicht in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger hatte die Vermögensteuer 2020 nach der staatlichen Regel selbst veranlagt und 23.250,65 € gezahlt. Er beantragte eine Berichtigung, um stattdessen die autonome Regelung mit einer 100-%-Bonifikation anzuwenden — was ihm zunächst von der AEAT und in erster Instanz verweigert wurde. Das TEAC gab ihm nun recht. Hinweis: Dieser Fall betraf eine Region mit vollständiger Bonifikation (wie z. B. Madrid). Auf den Balearen besteht der Vorteil der autonomen Regelung nicht in einer Bonifikation, sondern im deutlich höheren Freibetrag (3.000.000 € statt 700.000 €) — das zugrundeliegende Rechtsprinzip (Wahlrecht der autonomen Regelung) ist jedoch identisch.
Was bedeutet "Bindungswirkung einer TEAC-Entscheidung"?
Wichtig für die rechtliche Einordnung: Eine TEAC-Resolution ist kein Gesetz und hat nicht denselben Rang wie ein Urteil des Tribunal Supremo. Sie ist jedoch für die spanische Steuerverwaltung (AEAT) bindend — das bedeutet, die AEAT muss diese Rechtsauffassung in vergleichbaren Fällen anwenden, auch ohne dass jeder Einzelfall erneut vor Gericht gebracht werden müsste.
Das unterscheidet die TEAC-Entscheidung von den parallel ergangenen Tribunal-Supremo-Urteilen zur "Límite Conjunto" (siehe unseren Ratgeber zur Vermögensteuer-Kappungsgrenze) — beide Rechtsentwicklungen verbessern die Position von Nichtresidenten, beruhen aber auf unterschiedlichen Instanzen und rechtlichen Ansatzpunkten. Die Bindungswirkung bedeutet jedoch nicht, dass jeder Antrag automatisch erfolgreich ist: Verjährung, Nachweise, Ansässigkeit und die konkrete anwendbare Comunidad Autónoma müssen weiterhin im Einzelfall geprüft werden.
Für wen ist das konkret relevant?
Diese Entscheidung betrifft spezifisch:
- Nichtresidenten mit steuerlicher Ansässigkeit in echten Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA, Kanada, Australien) — für diese Gruppe war das Wahlrecht vor 2021 tatsächlich umstritten
- UK-Ansässige benötigen eine gesonderte Prüfung: Aufgrund der Brexit-Übergangsphase (bis 31.12.2020) wurde das Vereinigte Königreich von der EU bis Ende 2020 weitgehend wie ein Mitgliedstaat behandelt. UK-Ansässige hatten das Wahlrecht zur autonomen Regelung für Jahre bis einschließlich 2020 daher bereits über die Ley 26/2014 (EU-/EWR-Regelung) — nicht erst durch diese TEAC-Entscheidung. Relevant wird das TEAC-Urteil für UK-Ansässige vor allem, wenn die AEAT ihnen dieses Recht für Jahre vor 2021 fälschlicherweise verwehrt hat
- Mit Vermögenswerten in einer Comunidad Autónoma mit günstigerer autonomer Regelung als der staatlichen Grundregel — die Balearen mit ihrem 3.000.000-€-Freibetrag sind ein besonders relevantes Beispiel
- Für noch nicht verjährte Steuerjahre vor 2021
Nicht relevant ist die Entscheidung für:
- EU-/EWR-Ansässige und UK-Ansässige für Jahre bis 2020 — sie hatten das Wahlrecht bereits seit 2015 bzw. während der Brexit-Übergangsphase
- Steuerjahre ab 2021 — hier galt das Wahlrecht durch Ley 11/2021 bereits unabhängig von dieser TEAC-Entscheidung
Praktisches Vorgehen: Rückerstattung beantragen
Wer als Drittstaaten-Nichtresident in einem Jahr vor 2021 Vermögensteuer nach der ungünstigeren staatlichen Regel gezahlt hat, kann einen Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung (rectificación de autoliquidación) stellen.
Wichtige Voraussetzung — Verjährung: Der Anspruch auf Berichtigung verjährt grundsätzlich vier Jahre nach Ende der jeweiligen Einreichungsfrist. Das TEAC-Urteil vom 24.09.2025 öffnet dabei keine bereits verjährten Jahre neu — es hilft nur dort, wo das Verfahren noch offen ist oder die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde.
| Steuerjahr | Reguläre Einreichungsfrist | Reguläres Verjährungsende | Status im September 2025 |
|---|---|---|---|
| 2018 | Sommer 2019 | Sommer 2023 | In der Regel bereits verjährt, außer Unterbrechung |
| 2019 | Sommer 2020 | Sommer 2024 | In der Regel bereits verjährt, außer Unterbrechung |
| 2020 | 30.06.2021 | 30.06.2025 | Kritisch — regulär bereits vor dem TEAC-Urteil verjährt, außer ein verjährungsunterbrechender Antrag wurde rechtzeitig gestellt |
Für alte Jahre wie 2018–2020 kommt ein Antrag daher nur in Betracht, wenn das jeweilige Jahr noch nicht verjährt ist oder die Verjährung durch frühere Anträge bzw. Verwaltungsakte unterbrochen wurde. Da die reguläre Verjährungsfrist für 2020 bereits am 30.06.2025 endete — also vor der TEAC-Entscheidung vom 24.09.2025 — ist dieses Jahr für die meisten Betroffenen ohne vorherige Unterbrechungshandlung bereits verjährt. Das TEAC-Urteil ist damit kein nachträglicher Freifahrtschein für abgelaufene Steuerjahre, sondern hilft primär bei noch laufenden Verfahren (z. B. anhängige Rechtsbehelfe) oder rechtzeitig unterbrochener Verjährung. Eine schnelle individuelle Prüfung durch einen spezialisierten Steuerberater ist hier unerlässlich.
Zusammenspiel mit dem Tribunal-Supremo-Urteil zur "Límite Conjunto"
Diese TEAC-Entscheidung steht neben einer zweiten, unabhängigen Rechtsentwicklung aus demselben Zeitraum: den Tribunal-Supremo-Urteilen vom 29.10.2025 und 03.11.2025, die Nichtresidenten auch Zugang zur sogenannten "Límite Conjunto" (60-%-Deckelung der kombinierten Einkommen- und Vermögensteuerlast) gewähren.
Beide Entwicklungen können sich in bestimmten Fällen kumulieren: Ein Drittstaaten-Nichtresident, der sowohl von der korrekten autonomen Regelung als auch von der "Límite Conjunto" profitieren könnte, sollte beide Aspekte in einem etwaigen Berichtigungsantrag prüfen lassen.
FAQ
Ich bin steuerlich in einem Drittstaat ansässig und habe seit vor 2021 eine Immobilie auf Mallorca — betrifft mich das? Möglicherweise, wenn Sie in einem echten Drittstaat wie der Schweiz, den USA, Kanada oder Australien steuerlich ansässig sind. Falls Sie für die Jahre vor 2021 Vermögensteuer nach der staatlichen Regel (700.000-€-Freibetrag) statt der balearischen Regelung (3.000.000-€-Freibetrag) gezahlt haben, könnte ein Rückerstattungsanspruch bestehen — vorausgesetzt, das jeweilige Jahr ist noch nicht verjährt. Eine individuelle Prüfung ist notwendig.
Ich bin in UK steuerlich ansässig — betrifft mich das? Für Jahre bis einschließlich 2020 galten Sie aufgrund der Brexit-Übergangsphase steuerlich noch als EU-Ansässiger und hatten das Wahlrecht zur autonomen Regelung bereits über die Ley 26/2014 — nicht erst durch diese TEAC-Entscheidung. Relevant wird das Urteil für Sie vor allem, wenn Ihnen die AEAT dieses Recht für Jahre vor 2021 fälschlicherweise verwehrt hat. Für Jahre ab 2021 gilt ohnehin das allgemeine Wahlrecht nach Ley 11/2021.
Muss ich als EU-Bürger auch etwas unternehmen? Nein, diese spezifische TEAC-Entscheidung betrifft Drittstaaten-Ansässige. EU-/EWR-Ansässige hatten das Wahlrecht zur autonomen Regelung bereits seit 2015.
Was passiert, wenn ich für 2021 oder später die staatliche Regel angewendet habe, obwohl mir die autonome Regelung zugestanden hätte? Auch hier kann grundsätzlich eine Berichtigung beantragt werden — dies betrifft aber nicht die TEAC-Entscheidung selbst, sondern die Anwendung des seit 2021 ohnehin geltenden Wahlrechts nach Ley 11/2021.
Ist eine TEAC-Entscheidung dasselbe wie ein Gesetz? Nein. Eine TEAC-Resolution bindet die Steuerverwaltung (AEAT), hat aber nicht denselben Rang wie ein Gesetz oder ein Urteil des Tribunal Supremo. Sie ändert nicht den Gesetzestext, sondern korrigiert dessen Anwendung durch die Verwaltung.
Wie lange habe ich Zeit, einen Antrag zu stellen? Grundsätzlich vier Jahre ab Ende der jeweiligen Einreichungsfrist des betroffenen Steuerjahres. Für ältere Jahre (insbesondere 2018–2020) kann die Frist bereits abgelaufen sein — eine zeitnahe individuelle Prüfung wird empfohlen.
Quellen
- TEAC, Resolución de 24.09.2025, RG 2959/2023
- TEAC, frühere Resolutionen vom 12.12.2024 zur aufgegebenen Linie, vgl. Verweis in RG 2959/2023
- Ley 19/1991 (Ley del Impuesto sobre el Patrimonio), Disposición adicional cuarta
- Ley 26/2014 (Einführung Wahlrecht für EU-/EWR-Ansässige)
- Ley 11/2021 (Ausweitung Wahlrecht auf alle Nichtresidenten ab 2021)
- EuGH, Urteil vom 03.09.2014, Rechtssache C-127/12, ECLI:EU:C:2014:2130
- TSJ Islas Baleares, Urteile vom 01.02.2023 und 28.06.2023
- TSJ País Vasco, Urteil vom 14.11.2022
- TSJ Asturias, Urteil vom 07.02.2025
Fazit
Die TEAC-Entscheidung vom September 2025 schließt eine wichtige Lücke für Nichtresidenten aus echten Drittstaaten mit spanischem Immobilienvermögen — insbesondere auf den Balearen, wo der Unterschied zwischen staatlicher und autonomer Regelung besonders groß ausfällt. Wer in den Jahren vor 2021 möglicherweise zu viel Vermögensteuer gezahlt hat, sollte umgehend prüfen lassen, ob noch ein Berichtigungsantrag möglich ist — die Verjährungsfristen laufen, und insbesondere für das Jahr 2020 ist zum Zeitpunkt dieses Artikels bereits Eile geboten.
Für die grundlegende Einordnung der spanischen Vermögensteuer für Nichtresidenten siehe unseren Ratgeber zur Vermögensteuer-Kappungsgrenze. Fiscaro selbst fokussiert sich auf die laufende Modelo-210-Erklärung — für die Vermögensteuer-Prüfung und mögliche Rückerstattungsanträge empfehlen wir die Rücksprache mit einem spezialisierten Steuerberater.

Hanns-Christopher Deppe
Gründer von Fiscaro · Immobilienökonom & Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) · Makler auf Mallorca
Hanns-Christopher lebt seit über 15 Jahren auf Mallorca und hat Hunderte von Nicht-Residenten bei ihrer spanischen Steuersituation begleitet. Er gründete Fiscaro, um den Modelo 210 Prozess so einfach wie möglich zu machen.
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.
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