Länderspezifisch
Modelo 210 für US-Bürger — was muss ich wissen?
US-Bürger zahlen als Drittstaatsangehörige den IRNR-Satz von 24 % — sowohl auf imputierte Einkünfte als auch auf Mieteinnahmen. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Diese Sätze gelten für laufende Einkünfte — Eigennutzung und Vermietung. Für Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf gelten abweichende Regelungen. Bei Vermietung gilt unter der aktuellen Gesetzeslage (Art. 24 LIRNR) kein Werbungskostenabzug: Die 24 % werden auf die Bruttomieteinnahmen berechnet. Die Audiencia Nacional hat am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 TFUE) verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Eine individuelle Beratung durch einen Asesor Fiscal wird empfohlen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Spanien ist in Kraft und regelt die Zuordnung: Spanien hat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus spanischen Immobilien. Die in Spanien gezahlte IRNR wird auf die US-Bundessteuerschuld angerechnet. Allerdings unterliegen US-Bürger einer weltweiten Steuerpflicht — sie müssen ihr gesamtes Einkommen in der US-Steuererklärung angeben, einschließlich der spanischen Immobilieneinkünfte. Die spanische Steuer wird über den Foreign Tax Credit (Form 1116) angerechnet. US-Personen bleiben grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in den USA steuerpflichtig. Spanische Immobilieneinkünfte und die gezahlte spanische Steuer können in der US-Steuererklärung relevant sein — ein auf internationales Steuerrecht spezialisierter Berater wird empfohlen. Fristen in Spanien: Imputierte Einkünfte bis 31. Dezember des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026), Mieteinnahmen bis 20. Januar des Folgejahres. Die Einreichungspflicht besteht unabhängig vom DBA. US-Eigentümer auf Mallorca und der Costa del Sol sollten die steuerliche Gesamtsituation — spanisches IRNR, US-Bundessteuer und FATCA-Pflichten — mit einem Asesor Fiscal koordinieren, der Erfahrung mit US-spanischen Sachverhalten hat.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.