Länderspezifisch

Modelo 210 für Australier — EU oder Nicht-EU?

Eindeutig der Nicht-EU-Satz von 24 %. Australien ist weder EU- noch EWR-Mitglied — australische Eigentümer werden für spanische Steuerzwecke als Drittstaatsangehörige eingestuft. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Diese Sätze gelten für laufende Einkünfte — Eigennutzung und Vermietung. Für Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf gelten abweichende Regelungen. Der 24-Prozent-Satz gilt für imputierte Einkünfte aus Eigennutzung oder Leerstand ebenso wie für Mieteinnahmen. Bei Vermietung kommt der fehlende Werbungskostenabzug hinzu: Unter der aktuellen Gesetzeslage (Art. 24 LIRNR) können Drittstaatsangehörige keine Kosten abziehen — die 24 % werden auf die Bruttomieteinnahmen berechnet. Die Audiencia Nacional hat am 28.07.2025 (SAN 3630/2025) entschieden, dass dieser Ausschluss gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 TFUE) verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die spanische Finanzverwaltung wendet derzeit weiterhin die geltende Gesetzeslage an. Eine individuelle Beratung durch einen Asesor Fiscal wird empfohlen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Australien und Spanien ist in Kraft und regelt die Zuordnung: Spanien hat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus spanischen Immobilien. Die gezahlte IRNR wird auf die australische Steuerschuld angerechnet. Australien besteuert seine Steuerresidenten auf ihr Welteinkommen — die spanischen Immobilieneinkünfte müssen in der australischen Steuererklärung angegeben werden. Die Anrechnung erfolgt über den Foreign Income Tax Offset. Ein praktisches Beispiel: Ein australischer Eigentümer besitzt ein Apartment an der Costa del Sol, Katasterwert 160.000 €, Gemeinde mit Bewertung ab 2012, Alleineigentümer, ganzjährig Eigennutzung. Imputiertes Einkommen: 160.000 × 1,1 % = 1.760 €. Steuer: 1.760 × 24 % = 422,40 €. Frist: 31. Dezember des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026). In der Praxis sind australische Eigentümer auf Mallorca und der Costa del Sol regelmäßig vertreten. Viele erfahren erst beim Kauf von der jährlichen IRNR-Pflicht — im Gegensatz zu EU-Bürgern ist der Steuersatz höher und der Werbungskostenabzug unter aktueller Rechtslage nicht verfügbar. Der Justificante sollte für die ATO-Steuererklärung aufbewahrt werden.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.