Länderspezifisch

Modelo 210 für Deutsche — was gilt?

Deutsche Eigentümer profitieren als EU-Bürger vom günstigen Steuersatz von 19 % — sowohl auf imputierte Einkünfte als auch auf Mieteinnahmen. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Diese Sätze gelten für laufende Einkünfte — Eigennutzung und Vermietung. Für Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf gelten abweichende Regelungen. Bei Vermietung können EU-Bürger die direkt mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten abziehen: Hypothekenzinsen, IBI (lokale Grundsteuer), Gemeinschaftskosten, Versicherungsprämien und Abschreibungen. Besteuert wird der Nettobetrag nach Abzug. Bei Eigennutzung oder Leerstand wird die imputierte Steuer auf Basis des Katasterwerts berechnet — Katasterwert × Imputationsfaktor (1,1 % oder 2,0 %, je nach Bewertungsdatum der Gemeinde gemäß DA 55 LIRPF / AEAT Manual Renta 2025 §7.3.4) × 19 % × Eigentumsanteil × Besitztage/365. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien regelt die Zuordnung klar: Spanien hat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus spanischen Immobilien. Die in Spanien gezahlte IRNR wird auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet — es entsteht keine Doppelbesteuerung. In der deutschen Steuererklärung werden die spanischen Immobilieneinkünfte in der Anlage AUS angegeben. Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass die spanischen Einkünfte den deutschen Steuersatz auf das restliche Einkommen erhöhen — die Einkünfte selbst werden aber nicht doppelt besteuert. Die Einreichungspflicht in Spanien besteht unabhängig vom DBA. Wer eine Immobilie in Spanien besitzt und steuerlich in Deutschland ansässig ist, muss das Modelo 210 einreichen — Frist für imputierte Einkünfte: 31. Dezember des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026), für Mieteinnahmen: 1.–20. Januar des Folgejahres. Ein praktisches Beispiel: Ein Ehepaar aus München besitzt eine Ferienwohnung auf Mallorca (Katasterwert 180.000 €, Gemeinde mit Bewertung ab 2012, je 50 % Eigentum). Imputiertes Einkommen pro Person: 90.000 × 1,1 % = 990 €. Steuer pro Person: 990 × 19 % = 188,10 €. Diese 188,10 € werden in Deutschland angerechnet. Zwei Erklärungen erforderlich — eine pro Eigentümer.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.