Länderspezifisch

Modelo 210 für Österreicher — Besonderheiten?

Für österreichische Eigentümer gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für Deutsche: Als EU-Bürger zahlen sie 19 % auf imputierte Einkünfte und auf Mieteinnahmen, mit der Möglichkeit zum Werbungskostenabzug bei Vermietung. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Spanien funktioniert analog zum deutsch-spanischen Abkommen: Spanien hat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Immobilien auf spanischem Territorium. Österreich rechnet die in Spanien gezahlte Steuer auf die österreichische Einkommensteuerschuld an — die Anrechnungsmethode verhindert Doppelbesteuerung. Die in Spanien gezahlte IRNR muss in der österreichischen Steuererklärung angegeben werden. Die Einreichungspflicht in Spanien besteht unabhängig vom DBA. Jeder Miteigentümer muss eine eigene Erklärung einreichen — bei einem Ehepaar mit je 50 % Eigentumsanteil sind das zwei separate Modelo-210-Erklärungen. Österreichische Eigentümer auf Mallorca, Ibiza und der Costa del Sol gehören zu den größeren Käufergruppen — besonders im Segment der Ferienhäuser und Fincas. Der typische Fall ist die selbst genutzte Immobilie: keine Mieteinnahmen, Steuerpflicht allein über die imputierte Steuer. Bei einem Katasterwert von 200.000 € und dem 1,1 %-Faktor (DA 55 LIRPF, Gemeinde mit Bewertung ab 2012) beträgt die jährliche Steuer für einen Alleineigentümer 200.000 × 1,1 % × 19 % = 418 €. Die Frist für die Einreichung ist der 31. Dezember des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026). Ein Punkt, der österreichische Eigentümer gelegentlich überrascht: Auch wenn die Immobilie das ganze Jahr leer steht und nie betreten wird, entsteht eine Steuerpflicht über die imputierte Steuer. Viele erfahren davon erst beim Notar — entweder beim Kauf oder beim späteren Verkauf, wenn der Notar nach dem Nachweis der Steuerzahlungen fragt. Der Justificante — der Einreichungsbeleg des Modelo 210 — dient als Nachweis für die österreichische Steuererklärung und sollte aufbewahrt werden.

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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.