Länderspezifisch
Modelo 210 für Skandinavier — welcher Satz gilt?
Alle skandinavischen Eigentümer profitieren vom günstigen 19-Prozent-Satz — aber aus unterschiedlichen Gründen. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz wird steuerlich wie ein Drittstaatsangehöriger behandelt; ein britischer Staatsbürger mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland wie ein EU-Ansässiger. Schweden, Dänemark und Finnland sind EU-Mitgliedstaaten und zahlen den EU-Satz von 19 %. Sie können bei Vermietung Werbungskosten abziehen und die Nettomieteinnahmen mit 19 % versteuern. Norwegen und Island sind keine EU-Mitglieder, gehören aber dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Der EWR-Status ist steuerlich gleichgestellt: Norweger und Isländer zahlen ebenfalls 19 % und haben denselben Anspruch auf Werbungskostenabzug wie EU-Bürger. Alle fünf Länder haben Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien. Die Mechanik ist einheitlich: Spanien hat das Besteuerungsrecht für Immobilieneinkünfte aus spanischem Territorium. Die in Spanien gezahlte IRNR wird im Heimatland angerechnet. Die Einreichungspflicht in Spanien besteht unabhängig vom DBA. In der Praxis sind skandinavische Eigentümer auf Mallorca regelmäßig vertreten — besonders im Südwesten der Insel (Calviá, Andratx, Santa Ponsa). Der typische Fall: eine Ferienwohnung oder Villa, die überwiegend selbst genutzt wird. Bei reiner Eigennutzung wird die imputierte Steuer berechnet: Katasterwert × 1,1 % (oder 2,0 % bei älteren Bewertungen, DA 55 LIRPF) × 19 % × Eigentumsanteil × Besitztage/365. Die Frist ist der 31. Dezember des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026). Bei gemischter Nutzung — Vermietung im Sommer, Eigennutzung im Winter — gelten zwei Fristen und es sind zwei Erklärungen pro Eigentümer erforderlich: Mieteinnahmen bis 20. Januar, imputierte Einkünfte bis 31. Dezember. Der Justificante (Einreichungsbeleg) vom Modelo 210 sollte für die Steuererklärung im Heimatland aufbewahrt werden — er dient als Nachweis für die Anrechnung der spanischen Steuer.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.