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Modelo 210 für Gewerbeimmobilien in Spanien?
Gewerbeimmobilien — Büros, Ladenlokale, Lagerflächen — unterliegen grundsätzlich ebenfalls dem IRNR, wenn sie einem Nichtresidenten gehören. Bei Vermietung werden in der Regel die tatsächlichen Mieteinnahmen besteuert. Die Steuersätze für laufende Einkünfte sind dieselben wie bei Wohnimmobilien: 19 % für EU/EWR-Ansässige, 24 % für Drittstaatsangehörige. Für EU/EWR-Ansässige ist bei Gewerbe-Vermietung grundsätzlich ein Werbungskostenabzug möglich. Die Frist ist der 1. bis 20. Januar des Folgejahres (Steuerjahr 2025; ab Steuerjahr 2026 gelten geänderte Fristen nach Orden HAC/623/2026). Bei Leerstand kann die steuerliche Behandlung von Gewerbeimmobilien komplexer sein als bei Wohnimmobilien. Die Frage, ob und in welchem Umfang imputiertes Einkommen für eine leerstehende Gewerbeimmobilie anfällt, hängt vom konkreten Immobilientyp, den anwendbaren IRNR-Regelungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich — eine Prüfung durch einen Asesor Fiscal ist empfehlenswert. Gewerbeimmobilien haben in der Regel einen eigenen Katastereintrag mit eigener Referencia Catastral und eigenem Katasterwert.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir, einen qualifizierten Steuerberater (Asesor Fiscal) oder eine Gestoría hinzuzuziehen.